Beitragsordnung (Stand 24.08.2020)
InnersteTaler Lohnsteuerhilfeverein e.V.
1. Beitragspflicht
Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages besteht unabhängig davon, ob die angebotene Hilfe zur steuerlichen Beratung in Anspruch genommen wird oder nicht. Der Ehegatte / eingetragene Lebenspartner eines Mitgliedes darf nur mitberaten werden, wenn er ebenfalls Mitglied des Vereines ist. Verheiratete Mitglieder / eingetragene Lebenspartner, die das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung haben, zahlen einen gemeinsamen Beitrag.
2. Aufnahmegebühr
Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 20 €.
3. Jahresbeitrag
Die Jahresbeiträge der Mitglieder staffeln sich nach sozialen Gesichtspunkten gemäß nachstehender Tabelle, wobei sich die Bemessungsgrundlage aus allen steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen, die gemäß § 4 Nr. 11 StBerG beraten werden dürfen, zusammensetzt. Dies sind u. a.:
1. Bruttoarbeitslohn/-löhne,
2. sonstige Einnahmen wie z. B. Renten, Versorgungsbezüge, dauernde Lasten und steuerfreie Arbeitgeberleistungen,
3. Lohnersatzleistungen und dergleichen, steuerfreie Einnahmen, Jahresmieteinnahmen oder
Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung,
4. Einnahmen aus Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften,
5. Einnahmen oder Werbungskosten von der Erklärung zur gesonderten Feststellung von
Grundlagen (z. B. Vermietung bei Grundstücksgemeinschaften).
Bei zusammenveranlagten Ehegatten / eingetragenen Lebenspartnern werden die unter 1. bis 5. genannten Einnahmen zusammengerechnet.
Anpassung der Beitragsstufen in besonderen Fällen: Bestimmte Faktoren können den Mitgliedsbeitrag erhöhen. Der Beitrag erhöht sich dabei maximal um vier Stufen. Er erhöht sich jeweils um zwei Stufen, wenn
- ein Hausbesuch zur Beratung aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
- Einnahmen oder Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung bebauter Grundstücke vorliegen.
4. Beitragserhebung
Die Aufnahmegebühr und der erste Jahresbeitrag sind in der Beratungsstelle in bar zu zahlen oder anden Verein zu überweisen. Die folgenden Jahresbeiträge werden vom Verein gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung mittels SEPA-Lastschrift-Verfahren eingezogen.
Werden für mehrere zurückliegende Jahre die Steuererklärungen erstellt, wird für jeden
Veranlagungszeitraum der Beitrag gesondert ermittelt. Die Einnahmen der Jahre werden nicht zusammengerechnet.
Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind für die Dauer der ungekündigten Mitgliedschaft zu entrichten. Im Mahnverfahren richtet sich der Beitragsanspruch nach der zuletzt erhobenen Beitragsstufe, bei welcher der Verein im Besteuerungsverfahren tätig war.
Leistungen des Vereins können erst nach vollständiger Zahlung des jeweiligen Jahresbeitrages in Anspruch genommen werden.
5. Umsatzsteuer / Änderung der Beitragsordnung / Sonderkündigungsrecht
Alle genannten Beiträge verstehen sich als Brutto-Angaben inklusive der jeweils gültigen
Umsatzsteuer. Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuersätze sind unbeachtlich.
Bei einer Änderung der Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht. Der Austritt ist in diesem Falle mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten vor Inkrafttreten der neuen Beitragsordnung per Einschreiben gegenüber dem Vorstand zu erklären. Endet die Mitgliedschaft entfällt automatisch jegliche Vertretung durch den Verein auch in noch offenen Verfahren.
6. Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt ab 01.01.2021 in Kraft.
Stand 24.08.2020
Beitragsordnung Stand 23.07.2015
InnersteTaler Lohnsteuerhilfeverein e.V.
1. Beitragspflicht
Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages besteht unabhängig davon, ob die angebotene Hilfe zur steuerlichen Beratung in Anspruch genommen wird oder nicht. Der Ehegatte / eingetragene Lebenspartner eines Mitgliedes darf nur mitberaten werden, wenn er ebenfalls Mitglied des Vereines wird. Verheiratete Mitglieder / eingetragene Lebenspartner, die das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung haben, zahlen einen gemeinsamen Beitrag.
2. Aufnahmegebühr
Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 18 € inkl. 19% MwSt.
3. Jahresbeitrag
Die Jahresbeiträge der Mitglieder staffeln sich nach sozialen Gesichtspunkten gemäß
nachstehender Tabelle, wobei sich die Bemessungsgrundlage aus allen steuerpflichtigen und
steuerfreien Einnahmen, die gemäß § 4 Nr. 11 StBerG beraten werden dürfen, zusammensetzt.
Dies sind u. a.:
1. Bruttoarbeitslohn/-löhne,
2. sonstige Einnahmen wie z. B. Renten, Versorgungsbezüge, dauernde Lasten und
steuerfreie Arbeitgeberleistungen,
3. Lohnersatzleistungen und dergleichen, steuerfreie Einnahmen, Jahresmieteinnahmen
oder Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung,
4. Einnahmen aus Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften,
5. Einnahmen oder Werbungskosten von der Erklärung zur gesonderten Feststellung von
Grundlagen (z. B. Vermietung bei Grundstücksgemeinschaften). Bei zusammenveranlagten Ehegatten / eingetragenen Lebenspartnern werden die unter 1. bis
5. genannten Einnahmen zusammengerechnet.
Bei einer Änderung der gesetzlichen Mwst. von derzeit 19 % ändern sich die vorstehenden
Gesamtbeträge entsprechend.
Anpassung der Beitragsstufen in besonderen Fällen. Bestimmte Faktoren können den Mitgliedsbeitrag erhöhen. Der Beitrag erhöht sich maximal um vier Stufen. Er erhöht sich jeweils um zwei Stufen, wenn
- ein Hausbesuch zur Beratung aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
- Einnahmen oder Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung bebauter Grundstücke vorliegen.
4. Beitragserhebung
Die Aufnahmegebühr und der erste Jahresbeitrag sind in der Beratungsstelle unbar zu zahlen oder an den Verein zu überweisen. Die folgenden Jahresbeiträge werden vom Verein gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung mittels SEPA-Lastschrift-Verfahren eingezogen. Werden für mehrere zurückliegende Jahre die Steuererklärungen erstellt, wird für jedes Jahr der Beitrag gesondert ermittelt. Die Einnahmen der Jahre werden nicht zusammengerechnet. Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind für die Dauer der ungekündigten Mitgliedschaft zu entrichten. Im Mahnverfahren richtet sich der Beitragsanspruch nach der zuletzt erhobenen Beitragsstufe, bei welcher der Verein im Besteuerungsverfahren tätig war. Leistungen des Vereins können erst nach vollständiger Zahlung des jeweiligen Jahresbeitrages in Anspruch genommen werden.
5. Änderung der Beitragsordnung / Sonderkündigungsrecht
Bei einer Änderung der Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht. Der Austritt ist in diesem Falle mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Inkrafttreten der neuen Beitragsordnung per Einschreiben gegenüber dem Vorstand zu erklären. Endet die Mitgliedschaft entfällt automatisch jegliche Vertretung durch den Verein auch in noch offenen Verfahren.
6. Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt sofort in Kraft.
Stand 23.07.2015
Satzung
InnersteTaler Lohnsteuerhilfeverein e.V.
§ 1 Name, Sitz und Arbeitsgebiet
(1) Der Verein führt den Namen InnersteTaler Lohnsteuerhilfeverein e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz und Geschäftsleitung in 38277 Heere und damit im Bezirk der
Oberfinanzdirektion Niedersachsen in Hannover.
(3) Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.
§ 3 Mitglieder
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die nach § 2 der Satzung durch den Verein beraten werden darf.
(2) Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen. Diese Mitglieder zahlen lediglich den Aufnahmebeitrag.
§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
(1) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der
Beitrittserklärung eine Satzung und eine Beitragsordnung bekannt zu geben und auf Wunsch nach Beitritt auszuhändigen.
(2) Erst nach vollständiger Zahlung der Aufnahmegebühr und des Erstbeitrages beginnt die Mitgliedschaft und der Verein kann die Tätigkeit aufnehmen.
(3) Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von drei Monaten, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der
Mitgliederliste oder durch Tod.
(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich (ordentlicher Austritt). Für den Fall einer Beitragserhöhung besteht ein außerordentliches Austrittsrecht. Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres, für den Fall des außerordentlichen Austritts zwei Monate vor Geltung des erhöhten Mitgliedsbeitrages per Einschreiben gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seiner Mitglieder gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absenden der 2. Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist.
(5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Dies gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 15 der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt die Mitglieder, sich vom Verein gemäß der Vereinssatzung beraten zu lassen, sofern der fällige Mitgliedsbeitrag bezahlt wurde.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein
auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen. Bei einer Änderung des Wohnsitzes, der Kontaktdaten einschließlich E-Mail-Adresse und der Bankverbindung sind dem Verein umgehend die neuen Daten mitzuteilen. Auslagen, die dem Verein aufgrund der Verletzung dieser Pflicht entstehen, sind von den Mitgliedern zu tragen. Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung im Rahmen von § 7 verpflichtet. Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.
(3) Mit dem Vereinsbeitritt willigen die Mitglieder in die Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zur Erfüllung des Vereinszweckes ein. Soweit dem Lohnsteuerhilfeverein eine E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt wird, erklären sich die Mitglieder insofern damit einverstanden, dass ihnen ausgewählte Informationen im Rahmen des Vereinszwecks lediglich per E-Mail übermittelt werden.
(4) Die Mitglieder haben nur Anspruch auf Leistungen, soweit diese sich auf das Beitrittsjahr und folgende Jahre sowie auf das Kalenderjahr vor dem Jahr des Beitritts beziehen.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
(1) Es wird ein nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelter Jahres-Mitgliedsbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben.
(2) Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein in der
Beratungsstelle in bar zu zahlen oder an den Verein zu überweisen. Folgebeiträge sind mit Ablauf des 01.02. für das Kalenderjahr zur Zahlung fällig und werden mittels SEPA-Lastschrift-Verfahren eingezogen. Ein Anspruch auf Leistung besteht nur dann, wenn alle fälligen Beiträge bezahlt sind; dies ist auf Verlangen nachzuweisen. Sofern eine Zahlung bis zum 15.05. eines Kalenderjahres nicht erfolgt ist, befindet sich das Mitglied in Zahlungsverzug. Einer nochmaligen schriftlichen Mahnung bedarf es nicht.
(3) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages werden in einer Beitragsordnung geregelt, die der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Änderungen in der Beitragsordnung sind ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Die geänderte oder neugefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern vier Monate vor dem Zeitpunkt bekannt zu geben, von dem an sie gelten soll.
(4) Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der Inanspruchnahme der unmittelbaren Hilfeleistung des Vereins.
(5) Der Verein ist berechtigt, Ersatz der Auslagen anlässlich finanzgerichtlicher Verfahren zu
verlangen und ist nicht zur Übernahme von Gerichtskosten sowie Leistungen Dritter (wie z.B.
Steuerberater oder Rechtsanwälte), verpflichtet. Dies gilt insbesondere, wenn
- deren Entstehung auf Gründen beruht, die von den Mitgliedern zu vertreten sind,
- ein Rechtsbehelfsverfahren durch den Verein erfolglos geführt wurde und die Mitglieder trotz
- eines schriftlichen Hinweises über die mangelnden Erfolgsaussichten auf dem
- Rechtsbehelfsverfahren bestanden haben,
- den Mitgliedern als Kläger die Gerichtskosten nach § 37 FGO auferlegt
- werden, weil Angaben oder Beweismittel verspätet vorgelegt wurden,
- zur selben Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen Gerichtsverfahren durchgeführt werden
- sollen (Massenrechtsbehelfsverfahren). Über den Auslagenersatz und die Kostentragung
- entscheidet der Vorstand.
(6) Daneben wird für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen i. S. d. § 2 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben.
(7) Der Beitragsanspruch im Mahnverfahren richtet sich nach der zuletzt erhobenen Beitragsstufe, bei welcher der Verein im Besteuerungsverfahren tätig war. Eine Neufestsetzung des Mitgliedsbeitrages ist möglich, sofern das Mitglied die geänderten Einnahmen per vollständigen Steuerbescheid für das der Beitragserhebung vorausgehende Kalenderjahr nachweist.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich oder - mit Zustimmung des Mitglieds - elektronisch (per E-Mail oder FAX) mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Versendung sowie der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Die Einladung ist jedem Mitglied einzeln an die letzte vom Mitglied benannte Adresse (Anschrift / E-Mail / FAX) zu übermitteln.
(3) Der Vorstand hat innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsführung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
(4) Auf Verlangen von mindestens 20% aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
(5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands, in der Regel dem 1.
Vorsitzenden, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den
Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.
(8) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
- Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- Genehmigung der Beitragsordnung
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren
- Angehörigen schließt.
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzelzeichnungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 27 Abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, ist Einstimmigkeit erforderlich.
(5) Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Die Höhe der angemessenen Vergütung wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden. Wird ein Vorstand als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der zu zahlenden Vergütungen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.
(6) Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung. Der
Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins
- Bestellung eines Geschäftsführers i.S. von § 30 BGB, sofern der Vorstand die Geschäfte des
- Vereins nicht selber führt
- Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im Sinne von § 14 der
- Satzung
- Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichts und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen
- gegenüber der Aufsichtsbehörde.
§ 12 Die Satzungsänderung
Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen wurde. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 13 Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde
Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um folgendes:
(1) Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der
Vermögensübersicht, sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsgemäßen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen
(2) Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:
a) Personen und Gesellschaften, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,
b) Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.
(3) Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besondere Vertreter oder Angestellte des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dies im Prüfungszeitraum getan haben, oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.
(4) Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts, spätestens jedoch 9 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, eine Abschrift hiervon der Oberfinanzdirektion Niedersachsen zuzuleiten und innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich oder - mit Zustimmung des Mitglieds - elektronisch (per E-Mail oder FAX) bekannt zu geben.
(5) Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist sie spätestens 2 Wochen vorher zu unterrichten.
(6) Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben i. S. d. § 7 DVLStHV und § 30 StBerG innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen.
§ 14 Beratung der Mitglieder
(1) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt; er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.
(2) Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 StBerG erfüllen. Dies gilt nicht für Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.
(3) Die Hilfeleistung wird sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung ist nicht zulässig.
(4) Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen der Mitglieder sind auf die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen drei Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.
§ 15 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung
Bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden. Für die sich aus der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren (z.B. Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein eine Vermögenshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab. Ansprüche von Mitgliedern auf Schadenersatz aus der vom Verein in Steuersachen geleisteten Hilfe verjähren nach drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch entsteht mit der Bestandskraft des jeweiligen Steuerbescheides.
§ 16 Auflösung des Vereins, Liquidation
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens 7 der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei der Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens gem. § 24 StBerG die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gem. § 26 Abs. 4 StBerG zu beschließen.
(4) Bei einer Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen nach durchgeführter Liquidation an die gemeinnützige Einrichtung SOS-Kinderdörfer weltweit Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e.V.
§ 17 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in dem Fall Heere.
§ 18 Schlussbestimmung
Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.