Impressum: 

InnersteTaler Lohnsteuerhilfeverein e.V.


Alle Angaben entsprechen den Vorgaben gemäß § 5 Telemediengesetz 



InnersteTaler Lohnsteuerhilfeverein e.V.

Hinterm Garten 12

38277 Heere



Vertreten durch den Vorstand:

1. Vorsitzende: Beate Jugel

2. Vorsitzender: Ingo Lindholm



Kontaktmöglichkeiten:

Telefon: 05345-2103631

Telefax: 05345-4939002



Registergericht: Amtsgericht Braunschweig

Vereinsregister: VR 201372

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27a UStG: DE304988109



Aufsichtsbehörde

Landesamt für Steuern Niedersachsen - Abteilung Zentrale Aufgaben -

Waterloostr. 5

30169 Hannover

http://https://lstn.niedersachsen.de/steuer/steuerberatungsrecht/lohnsteuerhilfevereine/lohnsteuerhilfevereine-67998.html



Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung

R+V Allgemeine Versicherungs AG

Mittlerer Pfad 24

70499 Stuttgart

Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland



Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV

InnersteTaler Lohnsteuerhilfeverein e.V.

1. Vorsitzende: Beate Jugel

Hinterm Garten 12

38277 Heere



Schlichtungsstelle der Europäische Kommission

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: 

https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show&lng=DE

Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.



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Urheberrecht

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Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen gemäß § 4 Nr. 11 StBerG


§ 4 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen



Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt: 

 

… 

 

11. Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese 


a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes erzielen, 


b) keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei, und 


c) Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von achtzehntausend Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von sechsunddreißigtausend Euro, nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden. 2An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes; Verluste bleiben unberücksichtigt. 

 

2. Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. 3Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, bei mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes sowie bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. 4Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden, 

 

Quelle: § 4 StBerG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de) 

 



Steuerberatungsgesetz (StBerG)

§ 4 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen



Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:


11.

Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese


a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes erzielen,


b) keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei, und


c) Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von achtzehntausend Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von sechsunddreißigtausend Euro, nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden. An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes; Verluste bleiben unberücksichtigt. Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, bei mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes sowie bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.


Quelle: § 4 StBerG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)



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